Eigenbedarfskündigungen

Mit Urteil vom 20.10.2004 hat der BGH entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung angesichts des Alters und Erkrankung der Mieter eine unzumutbare Härte darstellen kann. Der Entscheidung des VIII. Zivilsenates lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit 1992 ist die Klägerin Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes. Die 81 und 82 jährigen Beklagten haben eine dieser Wohnungen bereits seit 1959 angemietet. Die Klägerin selbst bewohnt zwei Zimmer im Erdgeschoß. Die Toilette der Klägerin ist nur über den Flur des Erdgeschoßes zu erreichen, der den Eingangsbereich für beide Wohnungen bildet. Ein Bad befindet sich nicht in der Wohnung der Klägerin. Die Klägerin nutzt vielmehr das Bad in der Hauptwohnung, die im Untergeschoß ist. Dieses Bad ist über eine steinerne Wendeltreppe oder von außen über einen abschüssigen, schlecht befestigten Weg um das Haus herum erreichbar ist. Die Wohnung im ersten Stock steht leer. Die Klägerin ist an Lungenkrebs erkrankt und darüber hinaus stark sehbehindert. Deshalb will die Klägerin ihre Eltern bei sich wohnen lassen und zu diesem Zweck die Erdgeschoßwohnung, wo sich auch die Wohnung der Beklagten befindet, zu einer 5- Zimmerwohnung umbauen lassen. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten daher eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, die jedoch nicht durch den BGH bestätigt wurde.
In seinen Entscheidungsgründen führt der Senat aus, dass zwar in dem zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung vorliegen. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die Pflege und Unterstützung durch ihre Eltern aufgrund des stationären Krankenhausaufenthaltes und einer Chemotherapie benötige. Auch stehe fest, dass die Eltern aufgrund der Krebserkrankung ihrer Tochter bei dieser wohnen wollen, um sie zu unterstützen und ihr beizuwohnen. Damit lägen nach ständiger Rechtssprechung die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vor.
Im vorliegenden Fall käme jedoch dennoch  keine Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht. Für die Beklagten bedeute dies eine Härte, die auch angesichts   der bestehenden Interessen der Klägerin nicht zu rechtfertigen seien. Denn auch die Beklagte zu 1 sei schwer krebskrank. Darüber hinaus sei ein Umzug der Beklagten auch angesichts des hohen Alters der Beklagten mit physischen und psychischen Belastungen verbunden, die einen negativen Einfluss auf die Beklagten habe. Ein Umzug in eine andere Umgebung bedeute für sich schon eine Härte, da Menschen im Alter der Beklagten an ihre Umgebung gewöhnt und dort verwurzelt seien, so dass sie sich in einem neuen Umfeld nicht mehr eingewöhnen und zurechtfinden könnten. Zudem stehe im ersten Stock des Hauses och eine Wohnung mit allen Annehmlichkeiten leer und es sei den Eltern der Klägerin zumutbar diese zu beziehen.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

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