Nein. Die Angehörigen, die Betreuungsbehörde und der Verfahrenspfleger sind grundsätzlich nicht nach § 62 FamFG antragsbefugt. Eine solche Befugnis ergibt sich im Übrigen für diese Personen auch nicht aus § 303 FamFG.
Wie oben schon erwähnt, setzt der Antrag auf Feststellung nach § 62 FamFG voraus, dass der Beschwerdeführer (Betroffener) selbst in seinen Rechten verletzt wurde. Außerdem muss der Beschwerdeführer darlegen können, dass er ein berechtigtes Feststellungsinteresse an dem Beschwerdeverfahren hat, also entweder selbst schwerwiegende Grundrechtseingriffe hinnehmen musste oder Wiederholungsgefahr besteht. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur derjenige antragsbefugt ist, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin