Unter gewissen Voraussetzungen steht auch dem geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente für 24 Kalendermonate zu. Wenn nämlich der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist, dann erhält der Hinterbliebene eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn
1. die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2. der Hinterbliebene weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet hat und
3. er im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatte.
Die große Witwenrente oder große Witwerrente steht dem hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten hingegen dann zu, wenn die Voraussetzungen wie für die kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente vorliegen und wenn zusätzlich
1. der Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbene erzieht,
2. das 45. Lebensjahr vollendet hat,
3. erwerbsgemindert ist,
4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist oder
5. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig war und dies ununterbrochen ist.
Wenn aber die Voraussetzung des Unterhalts fehlt, dann hat der Hinterbliebene Anspruch auf die große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn er
1. wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Verstorbene keinen Unterhaltsanspruch hatte und
2. er im Zeitpunkt der Scheidung entweder
– ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbene erzogen hat oder
– er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Lebensjahr vollendet hat und
3. er entweder
– ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen muss,
– erwerbsgemindert ist,
– vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist,
– am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig war und dies ununterbrochen ist oder
– das 60. Lebensjahr vollendet hat und wenn
4. auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht.