Gemäß § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat. Es bestehen jedoch einige gesetzliche Ausnahmen. Durch das Anklicken des folgenden Textes können die wichtigsten Vorschriften zum Widerruf der Schenkung eingesehen werden.
Die wichtigsten Vorschriften zum Widerruf der Schenkung