Die gemeinschaftliche Adoption der Ehegatten

Adoption_3.jpgEhegatten können ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen, da nach dem Willen des Gesetzgebers die gemeinschaftliche Adaoption die Regel sein sollte. Eine Zustimmung des anderen Ehepartners zur Adoption ist daher nicht ausreichend. Auch wenn die Ehegatten seit Jahren getrennt leben, müssen sie gemeinschaftlich das Kind adoptieren. Es ist auch nicht zulässig, dass erst der eine Ehegatte das Kind annimmt und dann der andere. Die Intention des Gesetzgebers war es nämlich, dass von Anfang an beide Eltern eine Beziehung zu dem Kind aufbauen. Eine Adoption durch nur einen Ehegatten ist nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zulässig und dann auch nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten. So beispielsweise, wenn das Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll. Wird aber zum Beispiel ein fremdes Kind von nur einem Ehegatten angenommen, dann müssen ganz besondere Hinderungsgründe vorliegen, die eine gemeinschaftliche Adoption verhindern. Diese Gründe müssen in der Person des nicht annehmenden Ehegatten liegen. Das Gesetz nennt als Hinderungsgrund sowohl das fehlende Mindestalters des Ehegatten, als auch seine fehlende Geschäftsfähigkeit.

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