Die Beteiligten im Betreuungsverfahren

Neben dem Betroffenen selbst, dem Betreuer oder Bevollmächtigten und der Betreuungsbehörde sollen auch Angehörige des Betroffenen und ggf. eine von ihm bezeichnete Person seines Vertrauens von der Eröffnung des Betreuungsverfahrens verständigt werden. Es handelt sich dabei um den Personenkreis, der auch auf Antrag als Beteiligte am Betreuungsverfahren hinzuzuziehen ist. Gemeint sind damit also nach § 274 Abs. 4 FamFG der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen, die Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Kinder, Geschwister und eine Person seines Vertrauens. Ob die Beteiligung dieser Personen stattfindet, entscheidet der Richter. Maßgebend ist dabei immer, dass die Interessen des Betroffenen dabei beachtet werden und dass die Beteiligung verfahrensfördernd und sachgerecht ist. Eine Beteiligung von Familienangehörigen beispielsweise kann daher vom Gericht auch abgelehnt werden. Zum Beispiel dann, wenn der Betroffene sich gegen die Beteiligung verwehrt oder wenn die Gefahr besteht, dass die Beteiligung bestimmter Angehöriger mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre.
Es ist unseres Erachtens für Angehörige aber immer ratsam, sich so früh wie möglich am Verfahren beteiligen zu lassen. Denn aus der Beteiligung ergeben sich immens wichtige Rechte, die unter Umständen – oft auch erst im Laufe des Verfahrens, wenn es um Betreuerwechsel, Aufgabenkreiserweiterung usw. geht –  von großer Bedeutung sind. Wenn Sie als Angehöriger nicht auf Ihren Antrag hin Verfahrensbeteiligter sind, kann es passieren, dass Sie keinerlei Informationen mehr erhalten und im gesamten Betreuungsverfahren, sei es hinsichtlich der Vermögenssorge, der Gesundheitssorge, etc., völlig außen vor bleiben.
Gegen die Ablehnung der Beteiligung kann mit Frist von 14 Tagen Beschwerde eingelegt werden.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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