Gemäß § 1968 BGB hat immer der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Die Beerdigung selbst muss der Lebensstellung des Erblassers angemessen sein. Gezahlt werden muss daher nicht nur das Grab oder der Bestatter, sondern unter Umständen auch die Kosten für eine kirchliche und bürgerliche Feier, die Todesanzeige oder die Trauerkleidung. Nicht gezahlt werden müssen hingegen die Kosten der anschliessenden Grabpflege. Wenn jemand anderes zur Bestattung berechtigt war und diese veranlasst hat, dann hat er gegen den Erben einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Erst dann, wenn die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, muss denjenigen die Kosten tragen, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war. Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, dann kann der Erbe bzw. der Unterhaltspflichtige von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen. Verstirbt hingegen ein Vorerbe, dann muss der Nacherbe nicht die Kosten der Beerdigung des Nacherben tragen.