Die Ausschlagung der Erbschaft

termin.jpgIm deutschen Erbrecht fällt die Erbschaft von selbst an, dass heißt es besteht auch ohne Annahmeakte (zumindest eine vorläufige) Erbenstellung. Um diese wieder von Anfang an zu beseitigen muss der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Hierbei muss der Ausschlagende keine Gründe nennen. Eine Ausschlagung ist aber dann nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft angenommen worden ist oder die Frist für die Annahme verstrichen ist.

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