Die Anstandsschenkung, die nicht widerrufen werden kann, ist beispielsweise das Weihnachts- oder Hochzeitsgeschenk, wenn es für den Schenker finanziell und sozial nicht aus dem Rahmen fällt. Wenn aber zum Beispiel ein Baugrundstück verschenkt wird, dann kann man in der Regel nicht mehr von einer Anstandsschenkung sprechen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt eine Anstandsschenkung immer nur dann vor, wenn die Zuwendungen, also das Geschenk nach Meinung des sozial gleichstehenden Kreises nicht hätte unterbleiben können, ohne dass der Schenkende dort an Achtung und Ansehen verliert. Es lassen sich aber auch, so der Bundesgerichtshof, gewisse Fallgruppen von Schenkungen bilden, bei denen schon vom Anlass her oder wertmäßig eine Anstandsschenkung vorliegt. Dies trifft beispielsweise bei gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken des täglichen Lebens oder bei üblichen Geschenken unter nahen Verwandten zu.