Laut Oberlandesgericht Karlsruhe kann ein Geldgeschenk in einer nichtehelichen Partnerschaft nicht wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB widerrufen werden, wenn der beschenkte Partner den Anderen verlässt. Laut Gericht müsse nämlich gerade bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Trennung gerechnet werden (Urteil vom 03.10.1985, Aktenzeichen: 4 U 51/84).