In einem vom Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14.10.1999 (Aktenzeichen: 11 U 121/99) zu entscheidenden Fall schenkte ein Vater seiner Tochter und dem Schwiegersohn ein Grundstück jeweils zu hälftigem Miteigentum. Die Ehe der Tochter scheiterte jedoch und der Schwiegersohn hatte eine neue Lebensgefährtin. Am 11.08.1998 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Schwiegervater und der Lebenspartnerin des Schwiegersohns. Der Anlass und der Ablauf dieser Auseinandersetzung waren zwischen den Parteien streitig. Der Schwiegervater hat hierzu behauptet, die Auseinandersetzung zwischen ihm und der Lebenspartnerin des Schwiegersohns seien von dieser provoziert worden. Der Schwiegersohn behauptete jedoch, die Auseinandersetzungen habe der Schwiegervater und dessen Ehefrau provoziert bzw. verursacht. Das Gericht entschied, dass der Widerruf der Schenkung hier nicht möglich sei, da die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB im Streitfall hier nicht vorlägen. Selbst, wenn man davon ausginge, dass die Lebenspartnerin des Schwiegersohns den Schwiegervater, wie dieser behauptet, grundlos körperlich angegriffen habe, bedeute dies keine Verfehlung des Schwiegersohnes selbst. Dass sich dieser das Handeln seiner Lebensgefährtin zurechnen lassen müsse, ist nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich der Schwiegersohn dadurch des groben Undanks schuldig gemacht haben könne, dass er das Vorgehen seiner Lebensgefährtin gegen den Schwiegervater nicht unterband. Der Schwiegervater könne daher die Schenkung nicht wegen groben Undanks widerrufen.