Gemäß § 1030 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Man spricht dabei vom so genannten Nießbrauch, wodurch jemandem ein Nutzungsrecht an einer Sache eingeräumt wird. Wenn also beispielsweise eine Vater, der eine Immobilie besitz, seinem Sohn das Eigentum an dieser Immobilie überträgt, sich selbst aber ein Nießbrauchsrecht einräumt, dann ist der Vater weiterhin zur umfassenden Nutzung der belasteten Immobilie berechtigt. Er behält die Immobile weiterhin in seinem Besitz. In diesem Nutzungsrecht des Vaters ist dann auch das Recht zur Ziehung von „Früchten“, beispielsweise den Miet- und Pachtzinsforderungen enthalten. Ob der Vater an den Sohn eine Gegenleistung für sein Nießbrauchsrecht erbringen muss, hängt davon ab, was zwischen den beiden vereinbart wurde. Die Nutzung der Immobilie kann nämlich unentgeltlich, teilentgeltlich oder entgeltlich eingeräumt werden. In der Praxis wird das Gestaltungsrecht Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der zukünftige Erblasser verschafft demjenigen, dem er die Sache überträgt zwar das Eigentum daran, er selbst behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor.