Der Hinzuverdienst zur Witwenrente

Erwerbstaetigkeit_1.jpgWitwen sind durch die Hinterbliebenenrenten (auch Witwenrente genannt) abgesichert und können sich auch noch einiges in nennenswertem Umfang dazuverdienen. Ihre Rente wird erst dann gekürzt, wenn das mit dem Job und der Witwenrente erzielte Einkommen bestimmte Freibeträge überschreitet. Dieser Freibetrag, der in der Regel bei der Rentenanpassung jährlich neu festgelegt, richtet sich nach dem so genannten aktuellen Rentenwert und einem bestimmten Faktor, mit dem dieser Rentenwert multipliziert wird. Der aktuelle Rentenwert liegt bis zum 30. Juni 2007 bei 26,13 Euro in den alten und bei 22,97 Euro in den neuen Bundesländern. Zur Ermittlung des Freibetrags wird dieser Wert für Witwen oder mit dem Faktor 26,4 multipliziert und es ergibt sich in den alten Bundesländern ein Freibetrag von 689,83 Euro und in den neuen Bundesländern ein Freibeträge von 606,41 Euro für Witwen und Witwer. Dieser Freibetrag wird aber zum Beispiel dann erhöht, wenn ein Kind im Haushalt des Hinterbliebenen lebt. Wird dieser Freibetrag überschritten, dann wird ein Pauschalwert von der Rente abgezogen, der sich nach der Einkommensart richtet. Das bedeutet, dass ab der Freibetragsgrenze das darüber liegende Einkommen zu 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Beispiel: Eine Witwe bekommt 700 Euro Hinterbliebenenrente und hat noch ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.200 Euro. Zunächst wird mit der Pauschale ein Nettoeinkommen ermittelt. 1.200 Euro minus 40 Prozent ergibt 720 Euro. Dieses Netto übersteigt den Freibetrag von rund 689 Euro in den alten Bundesländern um 31 Euro. Davon 40 Prozent sind 12,40 Euro, die von der Witwenrente abgezogen würden. Die Witwe erhält also außer ihrem Zusatzverdienst weiterhin eine Rente in Höhe von 687,60 Euro. Zu beachten ist, dass soziale Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge nicht angerechnet werden. Auch Erträge aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen bleiben anrechnungsfrei. Bei höheren Einkommen kann es aber umgekehrt so sein, dass die Hinterbliebenenrente nicht nur gekürzt, sondern auch ganz wegfällt.

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