Das Rentensplitting

GefahrenimAlter_2.jpgFür Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und bei denen der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden. Nach diesem System erhielt jeder der beiden Ehegatten zu Lebzeiten seine eigene Versichertenrente. Verstarb einer der beiden Ehegatten, wurde dem anderen zu seiner eigenen Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt. Seit dem 1.1.2002 können die Ehegatten, deren Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder deren Ehe am 31.12.2001 zwar bestand, aber bei der beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind, zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Voraussetzung für die Durchführung des Rentensplittings ist aber, dass beide Ehegatten erstmalig einen Anspruch auf eine Altersvollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben bzw., dass ein Ehegatte erstmalig Anspruch auf eine Altersvollrente hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat und beide Ehegatten bis zum Beginn des Splittings 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Beim Rentensplitting bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Gleichzeitig verzichten die Ehegatten auf eine eventuelle Hinterbliebenenrente. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehe die höheren Rentenansprüche erworben hat, einen Teil seiner Rentenansprüche an den anderen Ehegatten abgibt. Dieser abzugebende Teil muss genau die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen Rentenansprüchen der Ehegatten betragen, damit die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch sind.

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