Besteht die Ehe noch fort und ist intakt, wird oftmals der andere Ehegatte in einem Versicherungsantrag als Begünstigter eingesetzt. Fraglich ist jedoch, was mit der Bezugsberechtigung geschieht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers bereits geschieden war.
Der BGH entschied mit Urteil vom 14.02.2007, dass die Bezugsberechtigung auch im Falle einer Scheidung bestehen bleibt, das heißt, dass der geschiedene Ehegatte auch nach dem Tod des Erblassers aus der Versicherung bezugsberechtigt ist. Der BGH hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Benennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Begünstigter gerade nicht auflösend durch eine Scheidung vor Eintritt des Verssicherungsfalles bedingt ist. Um eine solche auflösende Bedingung annehmen zu können, müssen besondere Anhaltspunkte vorhanden sein.
Dem steht auch § 2077 Abs. 3 BGB nicht entgegen, der besagt, dass eine letztwillige Verfügung durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, im Falle einer Scheidung vor dem Tode des Erblassers dann nicht unwirksam ist, wenn angenommen werden kann, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen hätte. Diese Regelung findet jedoch, laut BGH, auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung.
BGH 14.02.2007 – IV ZR 150/05
Tanja Stier
Rechtsanwältin