Gegen die Entscheidung in einem Betreuungsverfahren hat die getrennt lebende Ehefrau kein Beschwerderecht, § 303 II Nr. 1 FamFG.
Gegen die Entscheidung in einem Betreuungsverfahren hat die getrennt lebende Ehefrau kein Beschwerderecht, § 303 II Nr. 1 FamFG.