Betreuung – Beteiligter

Im Betreuungsverfahren empfiehlt sich für die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Abkömmlinge oder Personen des Vertrauens des Betreuten zu beantragen, dass sie gemäß § 74 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt werden. Hierbei handelt es sich um eine Kannvorschrift. Der Richter kann die Beteiligung verweigern, wenn diese nicht im Interesse des Betroffenen liegt.

Nach der Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 265, ist das Interesse aus der Perspektive des zu Betreuenden zu beurteilen und nicht aus der Perspektive des Richters. Die Wünsche des Betreuten und dessen Belange sind zu berücksichtigen.

Letztendlich gibt diese Regelung dem Gericht die Möglichkeit, hier die Angehörigen, Eltern oder Ehepartner problemlos vom Betreuungsverfahren auszuschließen.

Es empfiehlt sich für Verfahrensbeteiligte, sofort den Antrag nach § 274 FamFG zu stellen. Diese Beteiligung gibt den Beteiligten das wichtige Recht zur Akteneinsicht gemäß § 13 FamFG, das Anhörungsrecht nach § 78 FamFG und das Beschwerderecht.

Die nichtehelichen Lebenspartner sind allerdings vom Gesetz nicht als Beteiligte vorgesehen. Sie können im Rahmen der Möglichkeit, dass eine Vertrauensperson hinzugezogen wird, beteiligt werden. Letztendlich gibt einen diese gesetzliche Regelung die Möglichkeit, über die Vertrauensperson auch Abkömmlinge, die entfernt verwandt sind, betreten zu lassen. Der Antrag soll gemäß § 7 III FamFG gestellt werden.

Gegen die Ablehnung des Beitritts ist die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von 2 Wochen gemäß § 7 V FamFG in Verbindung mit § 569 I ZPO möglich.

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