Immer wieder können wir aufgrund unserer Praxiserfahrung feststellen, dass, obwohl die
Angehörigen oder guten Freunde mit Willen und Wollen des Betreuten einen Vorschlag bei
Gericht gemacht haben, die Betreuung an die vom Betreuten vorgeschlagene Person zu
übertragen, die Betreuung nicht an den Personenkreis, den der Betreute haben will und den er
vorgeschlagen hatte, erhält.
Wir sehen darin eine Rechtsverletzung, weil der Betreuervorschlag nicht, wie vielfach in
Gerichtsverhandlungen dargestellt worden ist, eine Empfehlung darstellt, sondern für den
Richter bindend ist. Auch eine eventuelle Altersdemenz oder nicht vorhandene
Geschäftsfähigkeit -mit diesen Argumenten wird oft der Betreuervorschlag abgelehnt- ist
nicht entscheidend.
Hier ist wichtig, das Urteil des BGH v. 18.08.2021, AZ. XII ZB 151/20. In dem zu
entscheidenden Fall hatte das Gericht dem Wunsch des Betreuten nicht Folge geleistet,
sondern einen Berufsbetreuer und für gewisse Aufgabenkreise die Tochter des Betreuten
bestellt. Es folgte damit § 1897 BGB Abs. 4 Satz 1 wonach prinzipiell, wenn die
entsprechenden wichtigen Gründe nicht dagegensprechen, die Person zum Betreuer bestellt
werden soll, die der Betreute vorgeschlagen hat.
Obwohl die Geschwister sogar zerstritten waren, hat der BGH ausdrücklich in seinem Urteil
ausgeführt, dass der Betreuungsrichter dem Gesetzesprinzip des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB
Folge leisten muss. Im Rahmen der Frage, wann überhaupt der Richter die Vorschläge eines
Betreuten ablehnen kann, wies der BGH nochmals darauf hin, dass entscheidend ist, ob der
Vorschlag in irgendeiner Weise dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Erst wenn dann die
konkrete Gefahr, aufgrund der Tatsachenermittlung durch den zuständigen Richter, gegeben
ist, besteht die Möglichkeit, den Betreuervorschlag abzulehnen.