Hinsichtlich der Betreuervergütung gilt ein pauschaliertes Abrechnungssystem. Der berufsmäßige Betreuer kann nach § 5 VBVG für jeden Monat, für den eine Betreuung angeordnet ist, eine Vergütung verlangen. Der Vergütungsanspruch ist unabhängig davon, was der Betreuer tatsächlich leisten muss und geleistet hat.
Es wird unterstellt, dass eine konkrete Betreuertätigkeit ausgeübt wird. Die Höhe der Vergütungspauschale ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Es wird dabei nur danach differenziert, wie lange die Betreuung schon besteht und ob der Betreute in einem Heim lebt und ob er vermögend ist oder nicht.
Folge davon ist, dass der Vergütungsanspruch nicht konkret nach Arbeitszeit entsteht. Er besteht schon allein deshalb, weil der Betreuer bestellt wurde. Daraus folgt auch, dass der Betreuer bei der Abrechnung den Umfang seiner Tätigkeit nicht darlegen muss.
Da sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, dieses Pauschalierungssystem einzuführen, wird es in jedem Einzelfall immer so sein, dass der tatsächliche Aufwand entweder darunter oder darüber liegt. Der Ausgleich dieses Missverhältnisses erfolgt laut Gesetzgeber durch die Mischung von komplizierten und weniger aufwändigen Fällen. Zweck dieser Pauschalierung ist die radikale Vereinfachung der Vergütungsbemessung. Früher gab es hinsichtlich der Abrechenbarkeit von Betreuerstunden zahlreiche Streitigkeiten, diese sollten reduziert werden. Außerdem sollte für die Gerichte das Vergütungsverfahren insgesamt vereinfacht werden. Weiterhin soll durch dieses Abrechnungssystem für den Berufsbetreuer eine vereinfachte und zeitsparende Arbeitsweise geschaffen werden. Er ist nicht mehr verpflichtet über die Stunden Buch zu führen und muss keine Abrechnungen erstellen. Dadurch wird zum einen für die Betreuer Planungssicherheit über die Einnahmen erreicht, denn die Vergütung steht im Voraus schon fest. Zum anderen werden die Betreuer so dazu angehalten, zeitsparend zu arbeiten. Mit anderen Worten: Derjenige, der am wenigsten Zeit für die einzelnen Betreuungsfälle aufwendet, verdient am meisten und kann mehr Betreuungsfälle übernehmen. An dieser Stelle ist dann aber auch die Frage erlaubt, was dies für die Betreuten und die Qualität der Betreuung bedeutet.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, die mit guten Gründen angezweifelt werden kann, wird durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Stundensätze sind nicht willkürlich festgelegt, sondern sind das Ergebnis empirischer Erhebungen. Die Länderhaushalte, Gerichte und Betreuer sollen entlastet werden, was mit diesem Pauschalierungssystem gelingt, denn zeitaufwändige Abrechnungen und Überprüfungen fallen für alle Beteiligten weg. Diese Argumentation mag nachvollziehbar sein, wenn es um mittellose Betreute geht, bei denen die Staatskasse die Kosten übernehmen muss.
Allerdings bleibt zweifelhaft, ob es verfassungsgemäß ist, wenn vermögende Betreute unabhängig vom tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand des Betreuers diese Pauschalen selbst bezahlen müssen. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass auch Betreute, die die Kosten selbst bezahlen müssen von diesem System profitieren. Denn auch hier gibt es Fälle, die für den Betreuer weit aufwändiger sind als andere. Damit können die Kosten im Einzelfall geringer sein, als der tatsächliche Betreuungsaufwand.
Diese Vorgehensweise ist aber zu Recht den Betroffenen, bei denen geringer Betreuungsaufwand besteht (z. B. nur im Rahmen der Vermögenssorge) oft nur schwer vermittelbar. So ist es nämlich die Regel, dass einem Betreuer, der nicht mehr zu tun hat als jeden Monat zwei Kontoauszüge zu kontrollieren, die gleiche Pauschale bezahlt werden muss wie einem, der mit einer Vollbetreuung (Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung usw.) beauftragt wurde. Die Betroffenen in diesen Fällen fragen sich zu recht, warum gerade sie dieses Missverhältnis akzeptieren müssen, um einen allgemeinen Ausgleich zu aufwändigen Betreuungsverfahren zu schaffen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin