Betreuer – Entlassungsgründe

Jeder kann letztendlich beim zuständigen Amtsgericht den Antrag stellen, einen Betreuer zu
entlassen, wenn ihm Umstände bekannt geworden sind, die darauf hindeuten, dass der
Betreuer sein Amt nicht richtig ausübt. Man muss also nicht Familienangehöriger oder sonst
in irgendeiner Form verheiratet oder verwandt sein.
Wir erhalten im Forschungsinstitut Betreuungsrecht der Kester-Häusler-Stiftung ständig eine
größere Anzahl von Beschwerden von Nachbarn oder Dritten, die uns mitteilen,
dass der Betreuer sein Amt nicht richtig ausübt,
weil die Nachbarn oder Angehörige Angst haben, dass der Betreute hungert,
dass der Betreute nicht den richtigen Pflegedienst bekommt,
dass der Betreute nicht die richtigen Medikamente bekommt,
dass der Betreute vereinsamt, weil der Betreuer ihn nie besucht usw.
Dies sind nur Beispielfälle, die wir aus den tausenden Zuschriften, die wir in den letzten
Jahren im Forschungsinstitut Betreuungsrecht der Kester-Häusler-Stiftung erhalten haben.

Auch an dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass es in Deutschland hervorragende,
tüchtige, vertrauenswürdige und fleißige Betreuer gibt. Unser Forschungsinstitut befasst sich
mit den Negativfällen, deswegen kennen wir auch nur diese.
Zuständig für Beschwerden ist das zuständige Amtsgericht, das für den Bezirk zuständig ist,
in dem der Betreute wohnt.

Für die Form der Beschwerde gibt es keine besondere Form. Sie können mit jedem Brief sich
an das Gericht wenden. Anrufe empfehlen wir nicht zu tätigen, weil Sie diese nicht
nachweisen können. Natürlich warnen wir auch vor Anrufen oder Schreiben, die nur dazu
dienen, den Nachbarn oder den betroffenen Angehörigen in der Familie zu diffamieren. Wir
kennen Fälle, bei denen Schwestern oder Brüder den anderen Bruder/Schwester bei dem
Gericht schlecht machen. Manchmal ist dann der Hintergrund, dass man Angst um die
Erbschaft hat oder alter Kindheitstrauma und Erlebnisse werden oft auch in derartigen
Betreuungsfällen verarbeitet. Man muss hier deutlich darauf hinweisen, dass derartige, falsche
Anzeigen strafbar sind und auch zu Schadensersatzforderungen führen können.
An dieser Stelle nochmal ein wichtiger Hinweis: Die meisten Menschen in Deutschland
verstehen unter Betreuung etwas völlig Falsches.
Betreuung ist nicht, wenn sie Spazieren gehen mit dem Betreuten.
Betreuung ist nicht, ständiger Aufenthalt des Betreuers bei dem Betreuten.
Betreuung ist nur, und dies ist das große Problem im deutschen Betreuungsrecht, weil es den
Aufgabenbereich gar nicht dargestellt hat, die rechtliche Vertretung des Betreuten. Das
heißt also im Klartext: Der Betreuer ist für die Heimverträge, für die Pflegeverträge, für die
Abrechnung gegenüber der Krankenhasse, für alle rechtlichen Tatbestände zuständig. Für die

Pflege ist er nur insofern zuständig, dass er, falls notwendig, einen entsprechenden
Pflegedienst beauftragt. Für die Situation in der Wohnung oder dem Haus des Betreuten ist er
nur zuständig, wenn dort ein Verbleiben des Betreuten nicht mehr möglich ist, dass er über
das Gericht die Rechte sich geben lässt, die Wohnung zu kündigen oder bzw. zu räumen,
damit der Betreute in ein entsprechendes Pflegeheim kommt.
Ein Großteil der Fälle, die wir erleben, kommen deswegen zu uns, weil die Angehörigen
glauben, dass Betreuung viel mehr ist. Nach Ansicht des Unterzeichners ist der Begriff
„Betreuung“ völlig falsch. Man hätte, wie in Österreich „Sachwalterschaft“ sagen müssen.
Betreuung hat etwas Gutes an sich, mit dem Geruch der Pflege, Besuche. Dieser Eindruck
wird auch verschafft, in vielen amtlichen Broschüren der Justizämter, in denen eine Person
abgebildet ist, mit einer jüngeren Person beim Spazierengehen. Die Betreuung ist nur die
rechtliche Vertretung. Für die gesamten anderen Umstände ist der Betreuer nur zuständig,
wenn der Betreute diese Sachen nicht regeln kann und der Betreuer eine Ersatzregelung
schaffen muss.

 

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