Wollen Angehörige am Verfahren beteiligt werden, müssen sie dies dem Gericht mitteilen. Sie müssen also einen dahingehenden Antrag bei Gericht stellen. Die Entscheidung über die Beteiligung an sich steht im Ermessen des Gerichts („Beteiligt werden können…“ § 274 Abs. 4 FamFG), das heißt, das Gericht wird das Für und Wider Ihrer Verfahrensbeteiligung abwägen.
Einschränkungen:
Eine Beteiligung erfolgt zum einen dann nicht, wenn dies den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen würde; eventuell dahingehende Wünsche und Belange des Betroffenen muss das Gericht also berücksichtigen und ihn zuerst fragen, ob er mit der Verständigung/Beteiligung seiner Angehörigen einverstanden ist.
Des Weiteren erfolgt eine Beteiligung grundsätzlich nicht in allen Angelegenheiten des Betreuungsverfahrens, sondern nur in den in § 274 Abs. 3 FamFG genannten Verfahren, also bei der Bestellung eines Betreuers oder bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Umfang, Inhalt oder Bestand der genannten Entscheidungen und bei Unterbringungsverfahren (§ 315 Abs. 4 FamFG).
Nicht von der Beteiligung erfasst sind Themen wie Vergütung des Betreuers, Genehmigungen über Grundstücksveräußerungen oder Gesundheitsfragen.
Falls das Gericht den Antrag auf Beteiligung ablehnt, ist dieser ablehnende Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Wird ein Angehöriger nicht beteiligt, steht ihm auch kein Beschwerderecht gem. § 303 FamFG gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichtes mehr zu.