Beschwerdebefugnis naher Angehöriger gegen Ablehnung der Betreuerentlassung

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger erstreckt sich mittlerweile auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der die Entlassung eines Betreuers abgelehnt worden ist.

Dies gilt entgegen früherer BGH Rechtsprechung (BGHZ 132, 157-163), die den Grundsatz aus den Regelungen zur Vormundschaft auch auf Betreuungssachen übertrug, dass eine Verpflichtung des Gerichts zur Entlassung des Vormunds nur im Verhältnis zum Mündel besteht. Damals lehnte der BGH somit ein Beschwerderecht der Tochter gegen die gerichtliche Ablehnung, den bestellten Betreuer zu entlassen und ihr selbst die Betreuung zu übertragen, ab.

Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht heute nahen Angehörigen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Eine ausdrückliche Beschränkung der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger auf bestimmte Arten von betreuungsrechtlichen Entscheidungen ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht.

Die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger muss genauso weit reichen, wie auch das Beteiligungsrecht der Betreuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung sich erstreckt. Das Verfahren über die Entlassung eines Betreuers bei fortbestehender Betreuung zählt dazu (BT-Drucks. 16/6308 S. 265). Folglich steht auch nahen Angehörigen eine Beschwerdeberechtigung zu, wenn ein von ihnen angeregter Betreuerwechsel vom Gericht abgelehnt worden ist.

Die frühere Rechtsprechung kann also nach der Neuregelung der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht mehr aufrechterhalten werden.

Der Kreis der Entscheidungen, die Gegenstand einer Beschwerde des durch § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG privilegierten Personenkreises sein können, hat durch die Neuregelung in gleichem Umfang eine Erweiterung erfahren wie das Beteiligungs- und Beschwerderecht der Betreuungsbehörde (§ 303 Abs. 1 FamFG und § 274 Abs. 3 FamFG).
(s.a. BGH XII ZB 138/13 , Beschluss vom 07. Mai 2014; BT-Drucks. 16/6308 S. 265)

Patricia Richter
Rechtsanwältin
LL.M. (Maastricht University)

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