Die Frage der Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger in Betreuungsverfahren gibt immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG haben die Angehörigen dann eine Beschwerdeberechtigung, wenn sie am Verfahren beteiligt worden sind. Weiterhin muss diese Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt sein, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Eine Beteiligung im Erstverfahren – in dem es um die Betreuerbestellung grundsätzlich ging – genügt daher nicht immer. Zum Beispiel dann, wenn es um eine Beschwerde geht, mit der später die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers angegriffen werden soll. (s. auch BGH, Beschluss v. 04.03.2015, AZ: XII ZB 396/14)
Ein Betreuungsverfahren besteht oft aus mehreren verschiedenen Einzelverfahren. Für den Laien ist es meist schwer, den Überblick zu behalten und genau nachvollziehen zu können, an welchem Verfahren er nun beteiligt ist oder war und an welchen nicht. Danach entscheidet sich aber, ob er sich gegen gerichtliche Entscheidungen in den einzelnen Verfahren zur Wehr setzen kann oder nicht.