In sehr vielen Fällen wird die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 II Nr. 1
FamFG abgelehnt. Hintergrund ist oftmals, dass die Inhalte der Beschwerden einfach nicht
ausreichend sind. Der Bundesgerichtshof hat gerade zu diesen Problemen am 15.07.2020
unter dem Aktenzeichen XII ZB 147/20 eine sehr bedeutende Entscheidung getroffen.
Grundsätzlich gilt zwar, dass von nahen Angehörigen nur dann ein Rechtsmittel eingelegt
werden kann, wenn dies dem objektiven Interesse des Betreuten entspricht. Wichtig ist
allerdings der Hinweis des BGH in dem neuen Beschluss, dass auch ausreichend ist, wenn der
Angehörige, der das Rechtsmittel einlegt, zumindest die Interessen des Betroffenen
mitverfolgte.