Das OLG Saarbrücken entschied, dass bei einem Heimbewohner, der trotz seiner Lähmung in der Lage war, sich außerhalb des Heimgeländes eigenständig fortzubewegen, die Heimleitung nicht verpflichtet ist, den Betroffenen außerhalb des Geländes begleiten zu lassen oder ihm gar den Ausgang zu verbieten. Die Heimleitung muss sich aber davon überzeugt haben, dass der Betroffene sich nicht durch das eigenständige Fortbewegen in Gefahr bringt.
Das Urteil des OLG Saarbrücken vom 29.01.2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.