Bei einem Erbvertrag unter Ehegatten, wonach sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und weiterhin Regelungen zur weiteren Erbfolge getroffen werden, bedeutet die Ausschlagung eines Ehegatten nicht die Unwirksamkeit des gesamten Ehevertrags.
Vielmehr bleibt der Erbvertrag ansonsten wirksam, es tritt nicht die gesetzliche Erbfolge ein sondern die nach dem Erbvertrag bestimmte. Die darin genannten Bedachten werden von Anfang an Erben, als ob der ausschlagende Ehegatte niemals gelebt hätte.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 18.04.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.