Unserem Institut wird oft von Angehörigen die Frage gestellt, inwieweit sie im Falle einer gesetzlichen Betreuung eines Verwandten berechtigt sind, vom Betreuer Auskünfte über die Belange des Betroffenen zu erhalten. Dabei geht es häufig um Fragen zum Gesundheitszustand, die ärztliche Behandlung und die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen.
Gegenüber dem Betreuungsgerichthat der Betreuer jederzeit schriftlich oder im Rahmen seines persönlichen Erscheinens umfassend über die Betreuungsführung Auskunft zu erteilen.
Gegenüber den Angehörigen aber steht der Betreuer in keinem Rechtsverhältnis. Es gibt keine Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber den Angehörigen! In den meisten Fällen erfahren sie überhaupt nichts über den Gesundheitszustand, die ärztliche Versorgung und die Vermögenslage des Betroffenen. Die Akten des Betreuers bestehen aus Unterlagen, die im Eigentum des Betreuten stehen und solchen, die im Eigentum des Betreuers stehen. Sie müssen erst nach Beendigung der Betreuung (oft nach dem Tod des Betreuten) herausgegeben werden. Der Betreuer muss zu diesem Zeitpunkt Rechenschaft über die Vermögensverwaltung ablegen.
Die Angehörigen erfahren also erst dann, in welcher Art und Weise der Betreuer über das Vermögen des Betroffenen verfügt hat. Schriftstücke, die im Eigentum des Betroffenen stehen wie z. B. Rentenbescheide, Mietverträge, Kontoauszüge, notarielle Urkunden etc. müssen erst dann an den Betreuten selbst, den neuen Betreuer oder an die Erben herausgegeben werden. In manchen Fällen führt das dazu, dass die Angehörigen als Erben vor vollendete Tatsachen gestellt werden, die sie so nicht erwartet hätten.
Die Angehörigen können aber unter Umständen auch während eines Betreuungsverfahrens zumindest ein Akteneinsichtsrecht hinsichtlich derBetreuungsakten bei Gerichthaben. Es kommt darauf an, ob sie ein „berechtigtes Interesse“ daran haben und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen, § 13 FamFG. Ein solches Interesse besteht z. B. dann, wenn Angehörige des Betreuten sich als Beschwerdeberechtigte gegen die Bestellung eines Betreuers wenden wollen.
Schließlich verbleibt den Angehörigen noch die Möglichkeit, sich am Betreuungsverfahren durch das Betreuungsgericht beteiligen zu lassen, was zur Folge hätte, dassim Rahmen dieser Verfahrensbeteiligung auch das Akteneinsichtsrecht hinsichtlich der Gerichtsakten besteht.Einem entsprechenden Antrag auf Hinzuziehung der Angehörigen (oder einer Person seines Vertrauens) muss das Gericht aber nicht zwingend entsprechen. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Dabei hat das Gericht insbesondere zu überprüfen, ob die Beteiligung der Angehörigen im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt und sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist. Will der Betroffene die Beteiligung bestimmter Angehöriger oder Personen seines Vertrauens erreichen, sollte er diese Person mit Angabe des vollen Namens und der Anschrift gegenüber dem Betreuungsgericht angeben. Außerdem sollte er eine Begründung formulieren, warum er gerade diese Person als Beteiligte am Verfahren haben möchte. Zusätzlich sollte von dem Angehörigen ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden.