Anspruch auf Bezuschussung eines Deckenlifts

Erbschaft_3.jpgImmer wieder wurden Zuschusszahlungen zu einem dringend benötigten Deckenlift von Pflege- und Krankenversicherung verweigert, mit der Begründung es handle sich nur um eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds und nicht um ein Pflegemittel. So auch im Fall einer geh- und stehbehinderten Seniorin, die durch mehrere medizinische Atteste die Notwendigkeit eines Deckenlifts belegen kann. Das Bundessozialgericht hat nun entscheiden, dass ein Deckenlift auch bei Wand- oder Deckenbefestigung keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, sondern ein Hilfsmittel entweder der Kranken- oder der Pflegeversicherung darstellt. Begründet wurde dies mit der Mitnahmemöglichkeit des Deckenlifts bei einem Umzug.
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.06.2008 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.

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