Freiheitsbeschränkende Maßnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn sie zum Schutz des Patienten unerlässlich sind

Das VG Würzburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 01.09.2014, AZ: W 3 S 14.778 einmal mehr deutlich gemacht, dass freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen in stationären Einrichtungen nur dann angewendet werden dürfen, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen unerlässlich sind. Hintergrund des Falles war die Frage, ob der Einsatz eines Bettes mit Bettgitter anstelle eines Niederflurbettes rechtmäßig ist.

Dies wurde verneint, da damit von den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 Ziff. 4 PfleWoqG abgewichen wurde. Danach haben die Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung u. a. dafür Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Patienten gesichert ist. Beurteilt wird diese Qualität nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse. Dieser beinhaltet insbesondere, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen nur dann anzuwenden sind, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben des Patienten unerlässlich sind. Das Schutzbedürfnis der Betroffenen wäre durch den Einsatz eines niedrigeren Bettes ausreichend gewahrt. Daraus folgt, dass der Einsatz eines Bettes mit Bettgitter als erheblich in die Freiheitsrechte eingreifende Maßnahme nicht unerlässlich ist.
In diesem Zusammenhang kann sich der Träger der Einrichtung auch nicht auf die Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen berufen, also den Umstand, dass nicht genügend Niederflurbetten vorhanden sind und die Kosten für zusätzliche Betten nicht im Finanzplan vorgesehen sind. Denn finanzielle Aspekte sind bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen für eine Freiheitsentziehung grundsätzlich unbeachtlich.  Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten des Vorrangs des Vollziehungsinteresses und unter Berücksichtigung des hohen Rechtsguts Freiheit müssen die wirtschaftlichen Interessen zurücktreten. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass das Vorhandensein von absenkbaren Pflegebetten zur Grundausstattung eines Heimes mit schwerstpflegebedürftigen Bewohnern zählt. Deshalb darf die Beschaffung eines solchen Bettes kein besonders zu beachtender finanzieller Aspekt sein.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

Themen
Alle Themen anzeigen