Betreuung – freier Wille

Die beiden entscheidenden Kriterien bei der Beurteilung der Fähigkeit zur freien Willensbildung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Die Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 1896 Ia BGB setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz das Für und Wider einer Betreuerbestellung entsprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Handlungsfähigkeit als Voraussetzung der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn der Betroffene im Stande ist, nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenen Schlüsse im Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen (BtPrax 2014, Seite 131 als Leitsatz zum Beschluss des BGH vom 26.02.2014, A. XII ZB 577/13).

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