Zum Verfahrenspfleger

Ein Verfahrenspfleger wird in der Regel bestellt, wenn das Gericht in einem Betreuungsverfahren davon ausgeht, dass zwischen den Beteiligten und dem Betroffenen Interessenskollisionen vorliegen. Beispielsweise, dass ein beteiligter Verwandter, der gerne die Betreuung übernehmen will, im Rahmen der Vermögensverwaltung Verfügungen im Eigeninteresse statt im Interesse des Betreuten tätigen könnte. Der Verfahrenspfleger soll daher die wahren Interessen des Betroffenen für das Gericht dokumentieren und somit sicherstellen, dass nur dessen Interessen im Verfahren ausschlaggebend sind.

Interessant ist eine aktuelle BGH Entscheidung, die festlegt, dass alleine die Tatsache, dass eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet oder verlängert wird, für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit begründet, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Der BGH bestätigte außerdem seine Rechtsprechung, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich ist, wenn der Verfahrensgegenstand eine Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.
(BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – XII ZB 705/13)

Wie auch § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG festlegt, ist somit auch die Reichweite der Betreuung (Gesundheit, Vertretung gegenüber Behörden, Vermögen, Aufenthalt, Post, Telefon, Umgang etc.) maßgeblich für die Frage, ob ein Verfahrenspfleger bestellt wird. Diese Entscheidung soll der Willkür vorbeugen und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen sicherstellen.

Ein Verfahrenspfleger muss unbedingt bestellt werden, wenn von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen befürchtet werden. Eine solche Entscheidung darf dann aber nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.

Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.

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