Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht, zur Patientenverfügung und zur Vorsorgevollmacht

Am 31. Dezember 2002 standen in der Bundesrepublik Deutschland erstmals über eine Million Menschen unter rechtlicher Betreuung. Das waren 61.014 oder 6,19 % mehr als im Vorjahr.


In diesem im Jahr gab es 208.491 neue Erstbestellungen von Betreuern (im Vergleich: 2001 waren es „nur“ 205.266). Das ist eine Steigerung gegenüber dem Jahr 2001 von 1,6 %.

Wer wurde 2002 zum Betreuer bestellt?

– 138.773 Familienangehörige (64,06 %)
– 15.143 sonstige ehrenamtliche Betreuer (7 %)
– 46.386 Berufsbetreuer (21,41 %) davon 6.847 Rechtsanwälte (3,16 %),
– 13.834 Vereinsbetreuer sowie Betreuungsvereine (6,39 %)
– 2.499 Behördenbetreuer sowie Betreuungsbehörden (1,15 %)

Die Zahl der genehmigten Maßnahmen nach § 1904 BGB (Heilmaßnahmen) stieg von 3070 im Jahre 2001 auf 3877 (Steigerung um 26,29 %).
Die Sterilisationsgenehmigungen (§ 1905 BGB) betrugen 88 statt zuvor 61 (Steigerung um 44,26 %). Einwilligungsvorbehalte (§ 1903 BGB) wurden 10.214 Mal angeordnet (2001: 8.572; Steigerung um 19,16 %). Auch die Anzahl der genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 BGB (zivilrechtliche Unterbringung durch den Betreuer) stieg von 39.104 auf 40.320.

Anhand dieser steigenden Zahlen ist erkennbar, wie wichtig es ist, seine persönlichen Angelegenheiten rechtzeitig zu regeln, indem man eine so genannte Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung oder/und eine  Vorsorgevollmacht erstellt. Mit Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nimmt der Patient sein Selbstbestimmungsrecht wahr. Sie sind eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes.
Eine Patientenverfügung ist eine Willensäußerung eines einwilligungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient seinen Willen äußern, ob und in welchem Umfang bei ihm medizinische Maßnahmen eingesetzt oder unterlassen werden sollen.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Patient für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen u. a. in seinen Gesundheits- oder Vermögensangelegenheiten, zu treffen.

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung für den Fall, dass eine Betreuung angeordnet wird. In ihr können Vorschläge zur Person eines Betreuers und Wünsche zur Wahrnehmung seiner Aufgaben geäußert werden.

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