89. Wann wird eine so genannte Kontrollbetreuung trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 3 BGB angeordnet?

Die Vorsorgevollmacht soll an sich umfänglich dem Bevollmächtigten das Recht geben, den Vollmachtgeber, soweit inhaltlich die Vollmacht hierfür ausreichend ist, zu vertreten. Unter drei Voraussetzungen ist allerdings die Anordnung einer Kontrollbetreuung trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht seitens des Gerichts möglich:
Voraussetzung ist, dass eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt wurde.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, die Vollmacht des Bevollmächtigten bzw. die daraus resultierende Tätigkeit zu überwachen.
Es muss ein konkreter Überwachungsbedarf vorliegen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nicht allein das Unvermögen des Vollmachtsgebers, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren, die Einsetzung eines Kontrollbetreuers rechtfertigt (Bundestag Drucksache 11/4528, S. 123). Die Kontrollbetreuerbestellung kann man dadurch vermeiden, dass man mehrere Bevollmächtigte bestellt, die sich gegenseitig kontrollieren oder in der Vorsorgevollmacht auch einen etwaigen künftigen Kontrollbetreuer aussucht.

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