64. Haben die Angehörigen eine Auskunftspflicht bezüglich der Vorsorgevollmacht ihres Angehörigen gegenüber dem Gericht?

Nach § 68a FGG sind zwar Angehörige vom Gericht als Auskunftsperson zu betrachten. Der Betroffene kann aber widersprechen, dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dennoch kann das Gericht diese Personen um Auskunft darüber bitten, ob der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erstellte, wo sich diese befindet und welchen Inhalt sie hat.
Nach Ansicht des Gesetzgebers sind durch das in § 68a S. 3 FGG eingeräumte Vetorecht des Betroffenen, die Befragung des o.g. Personenkreises abzulehnen, die Rechte des Betroffenen ausreichend geschützt. Das Vetorecht selbst findet seine Wirkung in dem Augenblick, in dem das Gericht die genannten Personen als Zeugen im Verfahren nach § 15 FGG, § 373 ff. ZPO vernimmt, weil die betroffenen Personen in einem solchen Verfahren aussagen müssen. Allerdings haben sie das Zeugnisverweigerungsrecht nach der ZPO. Dies gilt allerdings nicht für Partner aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Oftmals besteht auch die Gefahr, dass die Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Pflegeelter und Kinder zwar befragt werden, diese aber die entsprechenden Anfragen nicht beantworten, weil sie den Unterschied zwischen den verschiedenen Begriffen „Patiententestament“, „Vorsorgevollmacht“, „Betreuungsverfügung“ nicht verstehen oder letztendlich vorher nicht aufgeklärt werden, so dass oftmals die Begriffe falsch verwendet werden und mit einer „Patientenverfügung“ in Wirklichkeit eine „Vorsorgevollmacht“ gemeint ist. Als Angehöriger oder Ehepartner sollte man sich daher auch nachweisen lassen, dass die entsprechende Befragung richtig erfolgt ist.
Leider fehlt eine einheitliche amtliche Aufbewahrungsstelle für Vorsorgevollmachten, die zentral die Vollmachten sammelt und bei der die entsprechenden Auskünfte eingeholt werden könnten.
Warum der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, bei einem Gesetz, dass derartig in die Menschenrechte eingreift, eine solche Erfassungsstelle zu schaffen, ist nicht nachvollziehbar, wie so vieles an diesem Gesetz. Der Gesetzgeber vertritt die Ansicht, dass es Sache des Bürgers ist, dafür zu sorgen, dass die Vorsorgevollmacht im Vorsorgefall in die Hände der betroffenen Personen, die der Vorsorge dienen, bzw. des Gerichts kommt.

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