54. Kann bei fehlerhaften Betreuungsentscheidungen auch gegen Richter, Rechtspfleger oder Amtspersonen vorgehen?

Grundsätzlich kann man natürlich gegen die handelnden Personen beim Vormundschaftsgericht vorgehen. Es handelt sich sodann um einen sogenannten Amtshaftungsprozess gemäß § 839 BGB. Wörtlich heißt die Vorschrift:
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 BGB).
Denkbare Fälle sind, wenn das Vormundschaftsgericht den Betreuer mangelhaft beaufsichtigt oder die Betreuung an einen Betreuer übergibt, der völlig ungeeignet oder überlastet ist oder fehlerhafte Genehmigungen von Verträgen erteilt, die genehmigungsbedürftig sind. Vorraussetzung ist, dass die Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden kausal war und dass ein Sach-, Personen- oder Vermögensschaden entstanden ist.
Grundsätzlich haftet beispielsweise immer die Anstellungskörperschaft, bei der der entsprechende Beamte angestellt war. Gegen den Beamten und Rechtspfleger kann man nur direkt klagen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Wichtig ist, dass derartige Ansprüche nach drei Jahren verjähren (§195 BGB). Die Verjährung beginnt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den Umständen erlangt, welche die Haftung begründen können.

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