35. Kann der Betreuer den Besuch von Angehörigen untersagen?

Soweit der Betreuer nur für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt ist, ist hierin nicht automatisch das Recht, den Umgang mit Familienangehörigen zu regeln, enthalten. Allerdings, und dies muss der Laie, der keine Vorsorgevollmacht verfasste, wissen, kann nach dem Betreuungsrecht entweder von Beginn der Betreuungsanordnung an der Richter auch das Recht des Umgangs mit Familienangehörigen per Beschluss regeln oder auch später den Betreuungsbeschluss auf den Bereich „Umgangsrecht mit Familienangehörigen“ erweitern.
Nach der Rechtsprechung ist das Umgangsrecht mit Familienangehörigen zwar ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen, welches der Aufrechterhaltung der persönlichen, verwandtschaftlichen und sozialen Bande zwischen dem Betroffenen und den Angehörigen dienen soll. Der Betreuer kann aber bei der Ausübung des Aufgabenkreises Umgangsregelungen treffen. Er muss auf den Willen oder den mutmaßlichen Willen des Betroffenen, sowie seine persönlichen Bindungen Rücksicht nehmen.
Nach der Rechtsprechung kann der Betreuer zu Umgangsregelungen befugt sein, wenn die Wünsche des Betroffenen krankheitsbedingt zustande kamen und seinem Wohl zuwiderlaufen würden (Bayer. Oberlandesgericht, FamRZ 1991, S. 1481). Die Umgangsregelung muss also in den Beschluss enthalten sein.
Ich selbst halte die entsprechende Anordnung eines Betreuers, den Umgang mit Familienangehörigen einzuschränken oder zu verbieten, für höchst bedenklich. Nur in dem Falle, dass wirklich der Betroffene deutlich zum Ausdruck bringt, den Familienangehörigen oder Ehepartner nicht mehr sehen zu wollen, ist hier eine Anordnung möglich.

Die mir in der Praxis zugetragenen Fälle, in welchen der Betreuer derartige Besuche der Angehörigen untersagte, weil diese sich aufgrund der Art und Weise der Pflege im Pflegeheim mit dem Pflegepersonal auseinandergesetzt haben, zeigen meines Erachtens ein grob rechtswidriges Verhalten des Betreuers auf. Im Einzelfall sollte hiergegen immer sofort bei Gericht eingeschritten werden, da hier Verletzungshandlungen gegen die Menschenwürde vorliegen können.

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