134. Ist Sterbehilfe gezieltes Töten?

Der Bundesgerichtshof bezog sich in einem Urteil vom Jahr 1995 auf die Begriffe „passive Sterbehilfe, Hilfe für den Sterbenden, Hilfe beim Sterben“ (BGH, NJW 1995, S. 204). Er definierte die passive Sterbehilfe folgendermaßen:

Auch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht durch gezieltes Töten, sondern nur entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geleistet werden, um dem Sterbenden – ggf. unter wirksamer Schmerzmedikation – einen der Menschenwürde entsprechenden Verlauf des Sterbeprozesses zu ermöglichen (BGH Band 37, S. 376).

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