131. Wann ist Sterbehilfe strafbar?

Strafrechtlich haben die deutschen Gerichte hier an sich relativ klar entschieden. Soweit lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden oder eingeleitete lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden ist dies nur zulässig, wenn die medizinische Situation des Patienten so gravierend ist, dass unumstößlich und nicht mehr umkehrbar der Tod eintreten wird.
Die Problematik ist allerdings für den Laien, auch für den Arzt oder den Spezialisten dann gegeben, wenn nicht eindeutig feststellbar ist, ob diese Situation schon vorliegt oder nicht. Grundsätzlich gilt allerdings, dass außerhalb dieser engen Richtlinien die deutschen Strafgesetze und Strafgerichtsurteile die Konsequenz zogen, dass in der Regel jedes Unterlassen oder Abbrechen von medizinischen Maßnahmen bei Patienten, bei denen der Todeseintritt nicht eindeutig zu erwarten ist, eine Tötung durch Unterlassen darstellt, die auf jeden Fall bestraft wird.

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