129. In den letzten Monaten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 17. März 2003, abgedruckt in Betreuungsrecht Praxis 2003, S. 123 ff.), bekannt geworden, die sich mit der Sterbehilfe befasst. Was ist der grundlegende Inhalt dieser Entscheidung?

Es muss nochmals gesagt werden, dass generell die aktive Sterbehilfe verboten ist. Es geht um einen Fall der passiven Sterbehilfe. Voraussetzung für die Entscheidung ist, dass der Arzt überhaupt eine Behandlung anbietet und der Betreuer diese Maßnahme ablehnt. Der Betreuer muss den erklärten Wunsch des Patienten nach § 1901 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB berücksichtigen. Lässt sich dieser nicht feststellen, weil beispielsweise der Betreuer den Betreuten vorher überhaupt nicht kannte, kommt es nach § 1901 Abs. 2 BGB auf den mutmaßlichen Willen des Betreuten an. Unklar ist nach wie vor, wie dieser Wille zu bestimmen ist, wenn dem Betreuer hierzu  keine Anhaltspunkte vorliegen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Betreute eine Patientenverfügung verfasst, die für den Betreuer bindend war. Das Thema „Sterbehilfe“ greift der BGH nur in dem Fall auf, in dem das Grundleiden einen irreversiblen, tödlichen Verlauf nahm.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf der Betreuer nur beim Sterbenden die Einstellung der Behandlung fordern. Der BGH führt ausdrücklich aus, dass der Betreuer für die Entscheidung, lebenserhaltende Maßnahmen einzustellen, der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf.
Zu Recht begründet der BGH das Erfordernis der Genehmigung, durch die präventive Kontrolle des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, mit dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten (BGH Betreuungsrecht Praxis 2003, S. 122). Sicherlich ist die Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht letztendlich eine Kontrolle des Betreuers. Inwieweit allerdings der Richter aufgrund seines Amtes eine Kontrolle der Entscheidung für das Für und Wider der Behandlung vornehmen kann, der vielleicht den Betreuten auch nicht kannte, ist fraglich.

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