128. Was versteht man unter „Sterbehilfe“?

Bei dem Begriff „Sterbehilfe“ muss man zwischen mehreren Begriffen unterscheiden und zwar zwischen

– „aktiver oder direkter Sterbehilfe“.
Diese ist rechtlich völlig unzulässig und ist strafrechtlich als vorsätzliche Tötung, gegebenenfalls bei vorliegen besonderer Merkmale als Mord zu verfolgen, wobei es hierbei nicht darauf ankommt, ob sie mit ausdrücklicher Zustimmung oder mutmaßlicher Zustimmung des Betroffenen erfolgt.

– der so genannten „passiven Sterbehilfe“.
Bei dieser wird eine lebensverlängernde Behandlung bei einem unheilbaren kranken Menschen, der sich im Sterben befindet, nicht mehr durchgeführt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Person, die in Form einer solchen passiven Sterbehilfe ein menschenwürdiges Sterbenlassen wünscht und diesen Wunsch schriftlich oder mündlich gegenüber Dritten äußerte. Für derartige Fälle ist eine Patientenverfügung oder im Rahmen einer Vorsorgevollmacht eine entsprechende Erklärung von Bedeutung. Sie ist rechtlich zulässig.

– der „indirekten Sterbehilfe“.
Diese liegt vor, wenn dem tödlich Kranken ärztlich verordnete, schmerzlindernde Medikamente gegeben werden, die als unbeabsichtigte Nebenfolge das Lebensende, also den Todeseintritt, schneller herbeiführen können. Auch diese ist rechtlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass ein entsprechender Wille des Kranken entweder in einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht geäußert wurde oder zumindest gegenüber Dritten, so dass durch Zeugen ein derartiger Willen nachgewiesen werden kann.
Letztendlich sollte indirekte oder passive Sterbehilfe ein menschenwürdiges Sterben ermöglichen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Krankheit des Betroffenen unheilbar ist, und, dass der Tod nur eine Frage von Tagen ist.
Aus diesem Grund empfiehlt sich durch die Patientenverfügung gegebenenfalls auch die Entscheidung hierüber, einem oder mehreren Ärzten zu überlassen. Auch hier sieht man wieder, wie gefährlich es ist, keinerlei Regelung zu treffen. Im entscheidenden Fall trifft die Entscheidung bzw. die Auslegung des gemutmaßten Willens, weil es sich wirklich nur um ein sinnloses Leiden handelt, ein Richter, der selbst natürlich auch keine Ausbildung auf diesem Gebiet hat, und letztendlich dann seinerseits von einem Sachverständigen abhängig ist und meist den Betroffenen überhaupt nie kannte.

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