123. Kann in einer Patientenverfügung die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen angeordnet werden?

Hier ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2003 von großer Bedeutung (BGH XII ZB 2/03, Betreuungsrechts-Praxis 2003, S. 123ff.).
Grundlage der Entscheidung war, dass aufgrund eines Mykardininfarkts ein hypotoxischer Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms beim Vater des Antragstellers vorlag und dieser über eine PEG-Sonde ernährt wurde. Eine Kontaktaufnahme war nicht möglich. Der Sohn wurde mit Beschluss vom 18. Januar 2001 als Betreuer für die Sorge der Gesundheit bestellt. Am 8. April 2002 beantragte er beim Amtsgericht die Einstellung der Ernährung über die PEG-Sonde, da für seinen Vater eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten war und die Einstellung dem früher geäußerten Wunsch seines Vaters entspräche.
Der Beteiligte verweist auf eine maschinenschriftlich und vom Betroffenen handschriftlich unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnete Verfügung mit dem Inhalt:

„Für den Fall, dass ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich: Im Falle meiner irreversiblen Bewusstlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns und des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krankheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den Vorgang des Sterbens zu verlängern, will ich:
– keine Intensivbehandlung
– Einstellung der Ernährung
– nur angst- oder schmerzstillende Maßnahmen, wenn nötig
– keine künstliche Beatmung
– keine Bluttransfusion
– keine Organtransplantationen
– keinen Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine
Meine Vertrauenspersonen sind meine Ehefrau, Sohn, Tochter …“

Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auch die Beschwerde des Sohnes hiergegen wies das Landgericht ab.
Der Bundesgerichtshof entschied hierzu: „Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn diese seinem zuvor – etwa in Form einer sogenannten Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist. Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Seine Einwilligung in eine ärztlich angebotene lebenserhaltende oder –verlängernde Behandlung kann der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.
Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten wird – sei es, dass sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist –. Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem „unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts.“

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