111. Auf welche Inhalte sollte sich eine Patientenverfügung beziehen?

Der Inhalt kann sich auf folgende Bereiche beziehen:

–    Schmerztherapie
Ich wünsche eine Schmerztherapie gegen Schmerzen, Angst, Unruhe, Übelkeit und Erbrechen, auch wenn durch die Behandlung meine verbleibende Lebensspanne verkürzt wird.
–    Ich wünsche künstliche Beatmung und/oder künstliche Ernährung.

Diese Maßnahmen sollen eingestellt werden, wenn ich länger als ein halbes Jahr bewusstlos bin und ich mich im Endstadium einer unheilbaren Krankheit befinde oder der Sterbeprozess eingeleitet wurde.
Ich wünsche, dass alle medizinischen Maßnahmen unterbleiben, die mich am körperlichen Sterben hindern, insbesondere wünsche ich keine Apparatemedizin. Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren Krankheit befinde bzw. wenn der Sterbeprozess eingeleitet worden ist und mein Herz zum Stillstand kommt, wünsche ich keine Maßnahmen zur Wiederbelebung.
Diese Hinweise sind wichtig, denn sie weisen die Ärzte an, die Sie vielleicht vorher nicht kannten, wenn Sie in ein Krankenhaus eingewiesen werden oder wenn Ihr Sterbeprozess eingeleitet wird.
Die Ärzte, Bevollmächtigten oder Betreuer müssen sich am Patientenwillen orientieren (so Bundesgerichtshof, NJW 1955, S. 204; Kutzer NStZ 1994, S. 110 ff.; OLG Frankfurt am Main 15. Juli 1998, AZ.: 20 W 224/98; Landgericht München I , 18.02.1999, AZ.: 13 T 478/99; Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, Dt. Ärzteblatt 1998, A-23662367; Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, Dt. Ärzteblatt 1999, A-27202721).
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie auch hier noch weitere Ausführungen zur ärztlichen Behandlung machen. Es sollte sich nicht nur um Ausführungen zu dem Bereich der Todesphase handeln, sondern auch bezüglich des Bereichs, wie Sie generell behandelt werden wollen, zum Beispiel im Bereich der Schmerzbehandlung, Wiederbelebung, künstlichen Ernährung, Beatmung, sowie Behandlung chronischer Krankheiten.

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