11. Kann man auch einen Berufsbetreuer oder ein Betreuungsbüro mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen?

Grundsätzlich ist dies möglich. Falls keine Person bekannt ist, empfiehlt es sich sogar, einen Berufsbetreuer zu beauftragen. Ein Problem kann eventuell darin liegen, dass das Auftragsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG (Rechtsberatungsgesetz) nichtig ist (BGH NJW 2000, S. 1560; BGH NJW 2002, S. 66 f.).

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