108. Wann kommt überhaupt eine Patientenverfügung oder eine entsprechende Regelung in einer Vorsorgevollmacht in Frage?

Nach meiner Ansicht sollte jede Form der ärztlichen Behandlung in einem Patiententestament geregelt werden. Es gibt Patienten, die wünschen bestimmte Medikamente nicht, weil sie wissen, dass ihnen diese schlecht bekommen. Solche Medikamente müssen nicht unbedingt zum Tod führen, wenn sie abgesetzt werden. Der Patient sollte über seine bisherigen Behandlungswünsche eine Regelung treffen bzw. nähere Erläuterungen in der Patientenverfügung aufführen.

Er muss sich immer vergewissern, dass derjenige, der eines Tages über seine ärztliche Versorgung und über die ihm zu verabreichenden Medikamente entscheidet, falls er keine Vorsorgevollmacht angefertigt hat, ihn wahrscheinlich nie kannte, wenn er nicht ein unmittelbarer Angehöriger ist. Die Art und Weise der ärztlichen Versorgung und der Behandlung durch Medikamente kann also ein Patiententestament, und sollte auch in einem Patiententestament, das meist Teil einer Vorsorgevollmacht ist, geregelt werden, und zwar für den Fall, in welchem der Betroffene sich nicht mehr äußern kann. Für einen weiteren Prozess, nämlich den unmittelbaren Sterbeprozess, sollten ebenfalls Regelungen getroffen werden.
Meiner Ansicht nach kann der Betroffene Verfügungen auch darüber treffen, ob er ein natürliches Sterben im Alter wünscht oder eine Verlängerung des Sterbens durch Apparatemedizin, durch Organtransplantation, Regelungen im Falle des anhaltenden Komas, bei Herz-Kreislauf-Stillstand, Regelungen im Endstadium eines bösartigen Tumorleidens.
Diese Regelungen können auch die Fälle betreffen, in denen ein jüngerer Mensch durch einen Verkehrsunfall oder durch plötzliche Erkrankung keine Prognose mehr für sein Leben hat bzw. auch hier der Sterbeprozess eingeleitet ist. Auch diese Fälle können den Bereich der erfolglosen Organtransplantation, des anhaltenden Komas, Herz-Kreislauf-Stillstand betreffen. Es muss also ein schwerst körperliches Leiden vorliegen, das zum nahen Tod führt. Regelungen können eventuell auch für den Fall der Dauerbewusstlosigkeit getroffen werden, insbesondere hervorgerufen durch eine nicht behebbare mangelnde Durchblutung des Gehirns mit nicht zu erwartenden Aussicht auf Besserung im Sinne eines erträglichen und umweltbezogenen Lebens. Für diesen Fall kann der Patient, egal ob es ein junger oder alter Mensch ist, regeln, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen wie Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Bluttransfusion oder Vergabe von Medikamenten vorgenommen werden bzw., wann diese Behandlungsmaßnahmen abgebrochen werden sollen.
In den meisten Patientenverfügungen findet sich dann noch die Regelung, dass der Betroffene keine Ernährung durch Magensonde oder Magenfistel in den genannten Situationen wünscht.

Auch sollte der Betroffene darüber entscheiden ob er bei schwersten körperlichen Leiden ohne Aussicht auf Besserung, wie bei Dauerbewusstlosigkeit oder fortschreitenden geistigem Verfall, im Falle von fieberhaften Begleitinfektionen Antibiotika verabreicht bekommen möchte.
Es sollte auch eine Regelung der Frage, ob eine Transplantation gewünscht ist, enthalten sein, wobei die Medizin heute hier schon so weit fortgeschritten ist, dass ich die Ansicht vertrete, dass nur die wiederholte Organtransplantation ausgeschlossen werden sollte.

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