1. Welche Neuerungen brachte das Betreuungsrecht von 1992?

Die Entmündigung nach § 6 der alten Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB a. F.) ist ersatzlos abgeschafft worden. Auch das Nebeneinander von Vormundschaft und Pflegschaft wird durch ein einheitliches Rechtsinstrument „Betreuung“ ersetzt. Das Wichtigste an der neuen Regelung ist, dass der Betreute, wenn nicht Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, weiterhin voll geschäftsfähig ist.
Wenn die Gefahr einer Selbstschädigung des Betreuten im vermögensrechtlichen Bereich besteht, kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der den Rechtsstatus des Betreuten beeinflusst. Er ist dann nicht geschäftsunfähig, sondern wird beschränkt geschäftsfähig. Die von ihm erledigten Geschäfte sind schwebend unwirksam und müssen von dem Betreuer genehmigt werden.

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