Wie kann diesen kriminellen Machenschaften entgegengetreten werden? Wie ist dieses Thema beispielsweise in den USA geregelt?

Zunächst ist daran zu denken, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, also eine gesetzliche Betreuung für den Betroffenen anzuregen, bzw. in die Wege zu leiten. Dies wurde in einigen Fällen auch schon versucht. Allerdings ist für eine Betreuungseinrichtung Voraussetzung, dass die Betreuung erforderlich ist und die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen gesetzlichen Betreuer erledigt werden können.
Wenn sich also die (objektive) körperliche und psychische Verfassung der Betroffenen so darstellt, dass eine Betreuung nach dem Gesetz nicht erforderlich ist, darf eine solche auch nicht eingerichtet werden. Dies betrifft sehr oft die Grauzone der oben schon dargestellten Grenze zur Demenz, in der der gesundheitliche Zustand des Betroffenen für das Betreuungsgericht einfach noch nicht ausreicht, eine Betreuung einzurichten.
In vielen Fällen können die Täter dem Gericht aber auch eine wirksame Vorsorgevollmacht vorlegen, die der Betroffene innerhalb seiner Zwangslage mehr oder weniger freiwillig erteilt hat. Das Vorhandensein einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht einer Betreuungseinrichtung durch das Gericht grundsätzlich entgegen.
Sollte es aber trotzdem überhaupt zu einer Anhörung des Betroffenen vor Gericht kommen, wird dieser gemeinhin zuvor so beeinflusst und / oder durch Drohungen manipuliert, dass er – egal ob dies seinen Wünschen entspricht oder nicht –  vor Gericht angeben wird, dass er eine Betreuungseinrichtung für sich überhaupt nicht haben möchte.
Außerdem treten die Täter vor Gericht in der Regel als vernünftige, integre, ausschließlich am Wohl des Betroffenen interessierte Menschen auf und hinterlassen so den Eindruck, dass der Betroffene bei ihnen die richtige und notwendige Unterstützung findet. Sie stellen also oft die sog. „andere Hilfe“ dar, s. o., die laut Gesetz einer Betreuungsreinrichtung entgegensteht. In der Praxis sind auf diese Weise schon zahlreiche Fälle gescheitert, in denen es dringend notwendig gewesen wäre, zum Schutz der Betroffenen eine gerichtliche Betreuung durch einen neutralen Betreuer einzurichten.
Besonders problematisch an der ganzen dargestellten Situation ist die Tatsache, dass es extrem selten gelingt, den Tätern strafrechtlich das Handwerk zu legen und so die Opfer aus ihrer Zwangslage und Isolation zu befreien. Wenn die Täter geschickt vorgehen, jeden Kontakt nach außen beschränken, die Opfer perfekt manipulieren und dafür sorgen, dass keine äußeren Gewaltanwendungen, Unterversorgungen oder Pflegemissstände offensichtlich sind – falls die Opfer in seltenen Fällen einem Dritten gegenüberstehen, der dies überhaupt feststellen könnte – kommen sie meist ungeschoren und finanziell beträchtlich wohlhabender davon. Wenn die Betroffenen – oft nach jahrelanger auferlegter Einsamkeit – schließlich verstorben sind, ist es oft unmöglich, den Tätern eine Strafbarkeit, die zu einer Verurteilung führen könnte, nachzuweisen. In Betracht kommen einzelne Straftatbestände wie z. B. Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung, Betrug, Unterschlagung usw. (Näheres s. hierzu Datenbank der Kester-Haeusler-Stiftung, Forschungsinstitut Betreuungsrecht unter dem Stichwort „Erbschleicherei“)
Anders und vor allem direkter geregelt ist diese Gesetzeslage in den USA (Columbia). Dort wird der kriminelle Missbrauch und die Vernachlässigung schutzbedürftiger Erwachsener durch spezielle Straftatbestände ausdrücklich unter Strafe gestellt, (http://dccode.org/simple/sections/22-933.html). Demnach haben Täter mit Freiheitsstrafen von 180 Tagen bis zu 20 Jahren zu rechnen, die des kriminellen Missbrauchs eines wehrlosen, verletzlichen, schutzlosen Erwachsenen schuldig sind. Ausdrücklich erwähnt wird die Körperverletzung gegen eine schutzbedürftige Person. Außerdem wird das Verhalten unter Strafe gestellt, wenn wiederholt arglistige, boshafte, niederträchtige (usw.) mündliche oder schriftliche Äußerungen hinsichtlich der Betroffenen gemacht werden, die von einer vernünftigen Person als schikanierend oder bedrohend angesehen werden. Ebenso kann sich derjenige strafbar machen, der es versäumt, seinen Pflichten bezüglich der Versorgung des Betroffenen mit Nahrung, Kleidung, Medikamenten usw. in gebotener Weise nachzukommen. Es handelt sich dabei nach amerikanischem Recht um die sog. strafbare Vernachlässigung.
Besonders wichtig – im Unterschied zur Gesetzeslage in Deutschland – ist die Tatsache, dass auch das oben beschriebene Verhalten, also die wissentliche und willentliche Isolation und Abschottung gegen den Willen des Betroffenen, als eigener Straftatbestand definiert ist. Unter Strafe stehen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die Zufügung von heftigem psychischem Schmerz und Bedrängnis. Die Freiheitsstrafe beträgt bis zu 10 Jahren.
Wenn ständige, permanente Körperverletzung oder der Tod des Betroffenen im Raum stehen, kommt eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren in Betracht.

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