Widerruf durch Kontrollbetreuer

Immer wieder erleben wir Fälle in der Praxis, bei denen Kontrollbetreuer vom Gericht eingesetzt werden, damit die Vorsorgevollmacht überprüft und ggfs. widerrufen wird. Wir weisen auf die Entscheidung des BGH NJW RR 2012 Seite 964 hin. Der Kontrollbetreuer darf nur bestellt werden, wenn die Voraussetzungen der nicht mehr Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers vorliegen. Ein einfacher Verdacht reicht nicht aus. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass nach der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Kontrollbetreuer ausdrücklich mit dem Beschluss, in dem der Kontrollbetreuer bestellt wird, auch die Befugnis enthält, die Vollmacht zu widerrufen. Der Kontrollbetreuer darf die Vollmacht nicht einfach widerrufen, wenn er für diesen Aufgabenkreis gar nicht bevollmächtigt wurde.

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