Was passiert, wenn eine Betreuung angeordnet wurde, obwohl eine Vorsorgevollmacht vorhanden war?

Wenn das Gericht die Betreuung angeordnet hat in der irrtümlichen Annahme, dass keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde und taucht die Vollmachtsurkunde später doch noch auf, ist der Betreuer verpflichtet, das Gericht über das Vorliegen der Vorsorgevollmacht zu informieren (§§ 1901 Abs. 5, 1901c S.2 BGB). Wenn die Vollmacht wirksam ist, bleibt es bei der Subsidiarität der Betreuung, d. h. die Betreuung muss aufgehoben werden. Der Vorsorgebevollmächtigte ist im Rahmen der Vollmacht berechtigt, für den Betroffenen zu handeln.
Die zuvor angeordnete Betreuung würde den Betreuer keinesfalls dazu ermächtigen, die Vollmacht zu widerrufen, auch wenn er für den Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ oder „Vermögenssorge“ bestellt wurde. Dies ist nur möglich mit dem explizit übertragenen Aufgabenkreis „Widerruf einer Vollmacht“, der aber eine weitere, eingehende Prüfung durch das Gericht voraussetzt.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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