Was ist wichtig wenn eine Vorsorgevollmacht widerrufen wurde?

Wenn eine Vorsorgevollmacht von dem (geschäftsfähigen) Vollmachtgeber oder von einem inzwischen eingesetzten Betreuer widerrufen wird muss der Bevollmächtigte die ihm ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückgeben. Dazu muss er entweder vom Betreuer oder vom Vollmachtgeber am besten schon in dem Widerrufsschreiben unter Fristsetzung aufgefordert werden. Mit der Rückgabe der Vollmacht erlischt die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten, die nach dem Widerruf und zwischen der Rückgabe der Vollmachtsurkunde weiterhin fingiert wird. Solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde noch besitzt gilt sie gegenüber Dritten weiter, sofern diese nichts von dem Widerruf wissen und gutgläubig sind. Deshalb ist es in diesem Zusammenhang ferner besonders wichtig, dass schnellstmöglich alle Geschäftspartner des Vollmachtgebers über den Widerruf informiert werden, damit sie sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen können. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Vollmachtgeber evtl. nach dem Widerruf von dem Bevollmächtigten (ggf. missbräuchlich) aufgrund der o. g. fingierten Vertretungsmacht noch für Geschäfte verpflichtet wird.
Wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet wurde muss auch der Notar über den Widerruf informiert werden, so dass er keine weiteren Abschriften für den ehemals Bevollmächtigten erteilt und den Widerruf im Urkundsregister vermerkt.
Falls der Bevollmächtigte nach dem Widerruf die Vollmachtsurkunde nicht herausgibt, weil er sich weigert oder nicht zu erreichen ist, bleibt nur die Kraftloserklärung durch öffentliche Bekanntgabe nach § 176 BGB. Wenn sich der Bevollmächtigte mit der Rückgabe der Vollmacht in Verzug befindet kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Insbesondere kommt in Betracht, dass er die Kosten der Kraftloserklärung übernehmen muss.

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