Was eine Kontrollbetreuung anrichten kann

Ein zu diesem oben beschriebenen Thema unserer Stiftung zugetragener Fall zeigt deutlich, wie der ursprünglich geäußerte Wille einer Vollmachtgeberin durch eine Kontrollbetreuung ausgehebelt werden kann. Die ältere, mittlerweile demente und in einem Seniorenheim lebende Dame hatte ihrer Nichte und deren Sohn umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Aufgrund von unberechtigten Anschuldigungen vermögensrechtlicher Art eines anderen Verwandten wurde eine befristete Kontrollbetreuung eingerichtet. Die Kontrollbetreuerin kam nach Prüfung der Vermögensverhältnisse zu dem Schluss, dass keine Unregelmäßigkeiten vorliegen und sich die Bevollmächtigte ordnungsgemäß verhält. Trotzdem – und obwohl die Befristung der Betreuung schon längst abgelaufen war – wurde diese aufrechterhalten. Der Verwandte verunglimpft die Bevollmächtigte weiterhin erheblich, die Betreuungsbehörde verlangt nun vom zuständigen Betreuungsgericht die Einsetzung eines Regelbetreuers. Dies hätte dann voraussichtlich zur Folge, dass die Vollmacht widerrufen wird, ein fremder Betreuer eingesetzt wird und dies alles gegen den Willen der Betroffenen. Diese sah sich mit der (im Übrigen durch einen Notar erstellten) Vollmacht auf der sicheren Seite, alles Notwendige für ihr zukünftiges Wohlergehen und Respektierung ihres Willens getan zu haben. Zu allem Überfluss wird die Bevollmächtigte nach wie vor vom Betreuungsgericht im Unklaren darüber gelassen, ob womöglich schon ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde, ob die Kontrollbetreuerin dazu ermächtigt wurde, die Vollmacht zu widerrufen usw. Sie erhält vom Betreuungsgericht schlichtweg überhaupt keine Information, steht damit quasi in einer Warteposition und „harrt der Dinge, die da kommen“. Sie ist  gezwungen, abzuwarten, ob und wie das Gericht entscheidet um dann ggf. Beschwerde einlegen zu können. Zu Recht stellt diese Bevollmächtigte unser Rechtssystem in Frage.

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